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Unsere verbandübergreifend erarbeitete Stellungnahme zum LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) NRW zur Vorbereitung der Anhörung am 30.5.16 im Landtag.

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Landtag Nordrhein-Westfalen

Die Präsidentin

Platz des Landtages 1

40002 Düsseldorf                                                                                               19. Mai 2016

Stellungnahme zur Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes NRW

(Drucksache 16/11154)

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

sehr geehrte Damen und Herren,

die nachfolgende Stellungnahme stellt die Interessen und Änderungswünsche des Aktionsbündnisses Pro Pferd e.V., in Bezug auf die aktuell geplante Änderung des Landesnaturschutzgesetzes NRW in Absprache mit den Vertretern des Pferdesportverbandes Rheinland e.V., des Pferdesportverbandes Westfalen e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. dar.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Reiten in Wald und Flur liberaler geregelt werden soll.

Leider sind in den Gesetzesentwurf Vorschriften aufgenommen worden, die uns einseitig benachteiligen. Wir bitten daher um Streichung.

Außerdem ist das Kutschefahren im Wald auch im neuen Entwurf nicht befriedigend geregelt worden. Kutschefahren erfolgt ebenso wie das Reiten vielmehr zum Zwecke der Erholung.

Im Einzelnen:

§ 58 Abs. 9 Landesnaturschutzgesetz NRW

Derzeitiger Entwurf: „Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten“.

Die Gleichstellung des Reitens mit dem Führen ist völlig neu und bundesweit in keinem anderen Landesgesetz enthalten. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) nimmt in einigen Paragraphen eine Trennung von Reiten und Führen vor.

Die geplante Gleichstellung führt zu folgenden praktischen Problemen:

  1. Beim Reiten im Wald ergibt sich vielfach das Problem, dass  Reitwege unvermittelt enden und das Weiterreiten an dieser Stelle unmöglich ist. Bisher war es möglich, abzusitzen und sein Pferd bis zur nächsten Anschlussstelle zu führen, um dort die Reitroute fortzuführen. Nach dem neuen Gesetzesentwurf wäre dies für unsere Reiter nicht mehr durchführbar. Davon wäre insbesondere der Reittourismus betroffen, da ortsunkundigen Reitern die Kenntnisse von Ausweichrouten naturgemäß fehlen.
  2. Durch die Gleichstellung von Reiten und Führen würde es zukünftig unmöglich gemacht werden, Pferde auf Koppeln zu führen, wenn auf den zuführenden Wegen das Reiten nicht erlaubt ist.
  3. Bei einer Gleichstellung müssten alle geführten Pferde mit Reitplaketten versehen werden, selbst wenn diese aufgrund von Alter oder Erkrankung nicht als Reitpferde genutzt werden. Dies beträfe auch reine Zuchtpferde, wie z.B. Stuten mit Fohlen.
  4. Bei nicht vorhandener direkter Anbindung des heimischen Stalles an das Reitwegenetz muss zwingend auf den Zuwegen geführt werden dürfen. Dies wäre mit der Gleichstellung nicht mehr möglich.

Wir bitten, zu bedenken, dass das Führen von Pferden generell in gemäßigtem Schritttempo stattfindet. Es sollte daher auch im Hinblick auf die befürchteten Trittschäden durch Pferdehufe anders bewertet werden, als das Reiten im Trab oder Galopp.

 

§ 59 Abs. 2 S. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW

Derzeitiger Entwurf: „Beim Reiten dürfen weder ein Hund noch mehrere Hunde mitgeführt werden“.

  • Durch die geplante Neuregelung würden Reiter mit Hunden gegenüber anderen Naturnutzern mit Hunden einseitig und ohne sachlichen Grund benachteiligt, da diese weiterhin Hunde mitführen dürften.
  • Betroffen wären auch angeleinte Hunde, sowohl im Feld als auch im Wald. Für diese unverhältnismäßige Neuregelung gibt es keinen sachlichen Grund, sodass es sich um eine Übermaßregelung handelt.

Aus dem geplanten Verbot ergäben sich folgende praktische Probleme:

  • Hunde dürften nicht einmal mehr dann mitgeführt werden, wenn die Pferde nur zur Koppel verbracht würden.
  • Traditionelle Veranstaltungen, wie Schleppjagden (es handelt sich um Ritte mit eigens ausgebildeten Hunden, die einer künstlichen Fährte folgen. Tiere kommen dabei nicht zu Schaden.) wären damit künftig verboten. Schleppjagd-Meutehunde sind Jagdgebrauchshunde, deren Ausbildung strengen Regeln unterliegt. Wir verweisen auf die Stellungnahme der Deutschen Schleppjagd-Vereinigung.

§ 59 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW

Derzeitiger Entwurf: „In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutz-ausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Durch die geplante Regelung würde das Reiten in Schutzgebieten abseits von Wegenweiterhin nur in Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung möglich werden. Damit bleiben Veranstaltungen aller Art auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen in Frage gestellt. Dies ist in soweit problematisch, als der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen bereits heute als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Mithin bleibt durch die geplante Regelung ein erheblicher Verwaltungsaufwand bestehen, was dem angestrebten Zweck, nämlich Liberalisierung der Reitregelung, entgegensteht.

Dies hätte folgende Auswirkungen:

  • Durch die in § 59 Abs. 9 LNatSchG NRW geplante Gleichstellung von Reiten und Führen würde es im Zusammenhang mit dem in § 59 Abs. 3 geplanten Verbot des Reitens in Schutzgebieten unmöglich werden, Pferde auf Weideflächen zu führen, sofern hierfür entsprechende Schutzflächen überquert werden müssen
  • Die Durchführung von Pferdesportveranstaltungen außerhalb von Reitanlagen steht in Frage. Schleppjagden, Breitensportveranstaltungen und andere können nicht ausschließlich auf Wegen ausgerichtet werden.
  • Durch die Einbeziehung von Landschaftsschutzgebieten in die Regelung sind  Pferdesportveranstaltungen selbst dann genehmigungspflichtig,  wenn diese Flächen landwirtschaftlich intensiv genutzt werden und der Eigentümer mit der Nutzung einverstanden wäre.

Wir schlagen daher vor, dass das Reiten außerhalb der Wege in Landschaftsschutzgebieten möglich sein soll, sofern dafür die Zustimmung des Grundstückseigentümers vorliegt und die Nutzung dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Selbstverständlich respektieren wir die besondere Schutzwürdigkeit von Flächen in Naturschutzgebieten. Der Erhalt derselben hat auch aus unserer Sicht höchste Priorität.

 

Zusammenfassend bitten wir Sie um Folgendes:

  • Keine Gleichstellung des Führens und Reitens von Pferden. Der entsprechende Satz sollte gestrichen werden.
  • Kein Verbot des Mitführens von Hunden am Pferd. Der entsprechende Satz sollte gestrichen werden.
  • Die Durchführung von Pferdesportveranstaltungen in Schutzgebieten sollte weiterhin erlaubt sein. Wir schlagen vor, in § 59 Abs. 3 aufzunehmen, dass ein Bereiten der Flächen in Landschaftsschutzgebieten mit Genehmigung des Grundstückseigentümers möglich sein soll.

Mit freundlichen Grüßen

Carola Schiller
Aktionsbündnis ProPferd e.V.

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