(Mit freundlicher Genehmigung der ETCD-FreiZeitReiter)
Zum Zweck der Tierseuchenbekämpfung müssen Pferde bei Veranstaltungen ab sofort gemeldet werden. Die Regelung gilt für überregionale Veranstaltungen. Zu melden sind die Daten der Pferde, der Halter und der Ort, an dem das Pferd untergestellt ist.
Die Regelung gilt bundesweit. Zuständig ist aber das Land Niedersachsen. Wie genau das funktionieren soll, ist z.Z. noch unklar. Auch zu den genauen Vorgaben fehlen uns noch Informationen.
Auf Anfrage der ETCD-FreiZeitReiter erklärte die FN:
2018 entschied das Land Niedersachsen, dass bei Turnieren alle teilnehmenden Reiter und Pferdehalter erfasst werden müssen. Auslöser waren die Fälle von Equiner Infektiöser Anämie bei einigen Poloponys. Lange blieb die Verordnung nicht bestehen. Es ist u.a. in Zusammenarbeit mit den Pferdesportverbänden gelungen, die Verpflichtung zu kippen.
Die FN hat daraufhin im Jahr 2019 dem (Bundes-)Landwirtschaftsministerium Argumente gegen die pauschale Pflicht eines Registers mit den Daten der Pferdehalter vorgelegt und auch Alternativen für die Nachverfolgung von Seuchen vorgebracht.
Das war auch deshalb nötig, weil im Zuge der Änderungen der Viehverkehrsordnung (seit 2016 in Arbeit) auch Änderungen anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen anstanden.
Von einer Verpflichtung für (Turnier-)Veranstalter zum Führen eines Registers mit den Daten der Pferdehalter, war im Anschluss keine Rede mehr.
Als die Verordnung in den Bundesrat ging, brachte mindestens ein Bundesland einen Änderungsantrag ein, aus dem die Verpflichtung wieder hervorging. Dem ist der Bundesrat ohne weitere Anhörung der FN-Vertreter auf der Grundlage eines sogenannten vereinfachten Verfahrens gefolgt.
Die FN hat umgehend Beschwerde beim Landwirtschaftsministerium (Bund) eingelegt, allerdings sind jetzt wieder die Bundesländer die Entscheider.
Trotzdem konnte die FN die wichtigsten Argumente vorbringen, wie z.B. die datenschutzrechtlichen Folgen, den unangemessen hohen bürokratischen Aufwand für die meist ehrenamtlichen Veranstalter sowie die Unverhältnismäßigkeit dieser Verpflichtung vor dem Hintergrund der vereinzelten Fälle der Erkrankung. Ziel ist, dass die Verordnung zurückgenommen oder – da das nicht so einfach möglich ist, hilfsweise den Aufschub der Verordnung.
All das entbindet den Verband aber nicht von der Notwendigkeit, sich mit der Frage der Umsetzung zu befassen, sollte die VO in Kraft bleiben. Das schriftlich auszuarbeiten, setzt voraus, dass offene Fragen beantwortet werden, die sich aus der VO ergeben.
Klärende Antworten der zuständigen Stellen liegen der FN mit Stand 06.05.20 nicht vor.
Klärende Antworten der zuständigen Stellen liegen der FN mit Stand 06.05.20 nicht vor.
Ein Meldeformular gibt es noch nicht!
(CS)